Steuerbefreiung
Eine Steuerbefreiung nach §4 UStG bedeutet, dass bestimmte Umsätze von der Umsatzsteuer befreit sind. Auf der Rechnung muss ein Hinweis auf die Steuerbefreiung und deren Rechtsgrundlage angegeben werden.
Erklärung
## Was ist eine Steuerbefreiung?
Eine **Steuerbefreiung** im Umsatzsteuerrecht bedeutet, dass bestimmte Umsätze von der Erhebung der Umsatzsteuer ausgenommen sind. Die Befreiungstatbestände sind in **§4 UStG** abschließend aufgelistet.
### Wichtige Steuerbefreiungen
Die häufigsten Steuerbefreiungen nach §4 UStG sind:
- **§4 Nr. 1a**: Ausfuhrlieferungen in Drittländer - **§4 Nr. 1b**: Innergemeinschaftliche Lieferungen - **§4 Nr. 8**: Bank- und Finanzumsätze - **§4 Nr. 11**: Versicherungsleistungen - **§4 Nr. 12**: Vermietung und Verpachtung von Grundstücken - **§4 Nr. 14**: Ärztliche und gesundheitliche Leistungen - **§4 Nr. 21**: Bildungsleistungen
### Echte vs. unechte Steuerbefreiung
Man unterscheidet zwei Arten:
- **Echte Steuerbefreiung** (mit Vorsteuerabzug): Der Unternehmer stellt keine USt in Rechnung, darf aber die Vorsteuer aus Eingangsrechnungen abziehen. Beispiel: Ausfuhrlieferungen, innergemeinschaftliche Lieferungen. - **Unechte Steuerbefreiung** (ohne Vorsteuerabzug): Der Unternehmer stellt keine USt in Rechnung und kann auch **keine Vorsteuer** abziehen. Beispiel: Arztleistungen, Versicherungen, Vermietung.
### Pflichtangabe auf Rechnungen
Wenn eine Steuerbefreiung greift, muss die Rechnung einen **Hinweis auf die Steuerbefreiung** und deren **Rechtsgrundlage** enthalten (§14 Abs. 4 Nr. 8 UStG). Zum Beispiel:
> „Umsatzsteuerfrei gemäß §4 Nr. 1b UStG (innergemeinschaftliche Lieferung)"
### Option zur Steuerpflicht
In bestimmten Fällen (z. B. Grundstücksvermietung) kann der Unternehmer nach **§9 UStG** auf die Steuerbefreiung verzichten und zur Umsatzsteuer optieren, um den Vorsteuerabzug zu erhalten.
Bedeutung für die Rechnungsprüfung
Die Steuerbefreiung ist eine bedingte Pflichtangabe auf Rechnungen: Wenn eine Befreiung vorliegt, muss der Hinweis mit Rechtsgrundlage auf der Rechnung stehen. RechnungsCheck prüft, ob bei steuerfreien Rechnungen der entsprechende Hinweis vorhanden ist und die Angabe der Rechtsgrundlage nicht fehlt.
Verwandte Pflichtangaben
Bei steuerfreien Leistungen muss der konkrete Befreiungsgrund auf der Rechnung genannt werden.
Der anzuwendende Steuersatz (19 % oder 7 %) muss korrekt angegeben und der Leistungsart zugeordnet sein.
Der auf das Entgelt entfallende Umsatzsteuerbetrag muss in Euro ausgewiesen und rechnerisch korrekt sein.
Das Entgelt (Nettobetrag) muss nach Steuersätzen aufgeschlüsselt ausgewiesen werden.
Weiterführende Artikel
Verwandte Begriffe
Rechnungen fehlerfrei prüfen
RechnungsCheck prüft Ihre Eingangsrechnungen in Sekunden auf alle 14 Pflichtangaben nach §14 UStG.