Steuerbefreiungsgrund
Bei steuerfreien Leistungen muss der konkrete Befreiungsgrund auf der Rechnung genannt werden.
Was das Gesetz verlangt
Wenn eine Leistung von der Umsatzsteuer befreit ist, muss die Rechnung einen Hinweis auf den konkreten Befreiungsgrund enthalten. Pauschale Angaben wie "steuerfrei" genügen nicht — der spezifische Paragraf muss genannt werden.
Beispiele: "Steuerfrei nach §4 Nr. 11 UStG" (Versicherungsleistungen), "Steuerfrei nach §4 Nr. 21 UStG" (Bildungsleistungen). Bei Kleinunternehmern: "Kein Ausweis von Umsatzsteuer gemäß §19 UStG".
Wenn reguläre Umsatzsteuer ausgewiesen wird, ist kein Befreiungsgrund erforderlich.
Bedingte Pflichtangabe
Nur erforderlich, wenn die Leistung von der Umsatzsteuer befreit ist. Bei regulärer Steuerausweisung entfällt diese Angabe.
Häufige Fehler
Die Rechnung weist die Leistung als steuerfrei aus, nennt aber nicht den konkreten Befreiungsgrund.
Folge: Formaler Mangel, der Empfänger kann die Steuerfreiheit nicht prüfen.
Der genannte Paragraf passt nicht zur Art der Leistung.
Folge: Die Rechnung ist inhaltlich fehlerhaft.
Korrekte Beispiele
- Steuerfrei nach §4 Nr. 11 UStG (Versicherungsleistung)
- Kein Ausweis von Umsatzsteuer gemäß §19 UStG (Kleinunternehmerregelung)
- Innergemeinschaftliche Lieferung, steuerfrei nach §4 Nr. 1b i.V.m. §6a UStG
Fehlerhafte Beispiele
- Steuerfrei (ohne Angabe des Grundes)
- 0 % MwSt. (ohne Befreiungsgrund)
Folgen bei fehlender Angabe
Bei steuerfreien Leistungen ohne Angabe des Befreiungsgrundes ist die Rechnung formal mangelhaft. Der Empfänger kann nicht nachvollziehen, auf welcher Grundlage die Steuerfreiheit beansprucht wird.
Häufige Fragen
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