Nr. 6§14 Abs. 4 Nr. 5 UStG

Leistungsbeschreibung

Art und Umfang der Lieferung oder Leistung müssen so konkret beschrieben sein, dass die Leistung eindeutig identifizierbar ist.

Was das Gesetz verlangt

Die Rechnung muss die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der erbrachten Dienstleistung enthalten. Die Beschreibung muss so konkret sein, dass die Leistung eindeutig identifizierbar ist.

Bei Warenlieferungen sind Mengenangaben erforderlich. Bei Dienstleistungen müssen Art und Umfang klar beschrieben werden. Pauschale Bezeichnungen wie "Beratungsleistungen" oder "diverse Waren" genügen nicht.

Häufige Fehler

Zu ungenau: 'Beratungsleistungen'

Die Beschreibung ist so pauschal, dass die Leistung nicht identifizierbar ist.

Folge: Rechnung gilt als nicht ordnungsgemäß, Vorsteuerabzug gefährdet.

Fehlende Mengenangaben bei Waren

Bei Warenlieferungen fehlen Stückzahlen oder Mengenangaben.

Folge: Die Lieferung ist nicht nachvollziehbar.

'Diverse Leistungen lt. Vereinbarung'

Verweis auf externe Unterlagen ohne eigene Konkretisierung auf der Rechnung.

Folge: Die Rechnung allein genügt den Anforderungen nicht.

Korrekte Beispiele

  • IT-Beratung: Konzeption und Implementierung eines CRM-Systems, 40 Stunden
  • 500 Stk. Büroklammern, 50mm, vernickelt
  • Webdesign-Leistungen für Relaunch www.beispiel.de, Zeitraum Jan–Feb 2024

Fehlerhafte Beispiele

  • Beratungsleistungen (zu pauschal)
  • Diverse Waren (nicht identifizierbar)
  • Leistungen lt. Vertrag (kein konkreter Inhalt)

Folgen bei fehlender Angabe

Ohne ausreichende Leistungsbeschreibung ist der Vorsteuerabzug gefährdet. Das Finanzamt muss anhand der Rechnung prüfen können, welche Leistung erbracht wurde. Bei Betriebsprüfungen ist die Leistungsbeschreibung einer der kritischsten Prüfpunkte.

Häufige Fragen

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