Pflichtangaben — Ratgeber & Fachwissen
Die **Pflichtangaben auf Rechnungen** sind in §14 Abs. 4 UStG klar geregelt. Fehlt auch nur eine einzige Angabe, kann das Finanzamt den Vorsteuerabzug verweigern – und das bedeutet für Ihr Unternehmen einen Verlust von bis zu 19 % des Rechnungsbetrags. Gerade bei Eingangsrechnungen ist deshalb eine sorgfältige Prüfung unverzichtbar.
In dieser Kategorie erfahren Sie alles über die **10 Kernangaben und 4 bedingten Pflichtangaben**, die jede ordnungsgemäße Rechnung enthalten muss. Von der korrekten Angabe des Rechnungsstellers über die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer bis hin zu Sonderfällen wie dem Reverse-Charge-Verfahren – unsere Fachartikel liefern praxisnahe Anleitungen und aktuelle Rechtsprechung.
Nutzen Sie unsere Beiträge als Nachschlagewerk für Ihre Buchhaltung und stellen Sie sicher, dass keine Ihrer Eingangsrechnungen beanstandet wird. RechnungsCheck prüft alle 14 Pflichtangaben automatisch per KI und zeigt Ihnen auf einen Blick, wo Handlungsbedarf besteht.
Alle Artikel zu Pflichtangaben
Ist eine Rechnung ohne Steuernummer gültig? Erfahren Sie, wann die Steuernummer oder USt-IdNr. auf Rechnungen Pflicht ist und welche Folgen ein Fehlen für den Vorsteuerabzug hat.
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WeiterlesenWelche Angaben muss eine ordnungsgemäße Rechnung enthalten? Wir erklären alle 14 Pflichtangaben nach §14 UStG und warum sie für Ihren Vorsteuerabzug entscheidend sind.
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WeiterlesenAlles zum Reverse-Charge-Verfahren nach §13b UStG: Wann gilt die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers, welche Pflichtangaben gelten und welche Fehler Sie vermeiden sollten.
WeiterlesenVerwandte Pflichtangaben
Vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmers — die Identität des Rechnungsausstellers muss zweifelsfrei erkennbar sein.
Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Rechnungsstellers — mindestens eine muss angegeben sein.
Eine einmalige, fortlaufende Rechnungsnummer dient der eindeutigen Identifizierung jeder Rechnung.
Der anzuwendende Steuersatz (19 % oder 7 %) muss korrekt angegeben und der Leistungsart zugeordnet sein.
Der auf das Entgelt entfallende Umsatzsteuerbetrag muss in Euro ausgewiesen und rechnerisch korrekt sein.
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