Nr. 7§14 Abs. 4 Nr. 6 UStGKleinbetrag befreit

Leistungszeitpunkt / -zeitraum

Der Zeitpunkt oder Zeitraum der Leistungserbringung muss angegeben werden — eines der am häufigsten fehlenden Felder.

Was das Gesetz verlangt

Jede Rechnung muss den Zeitpunkt der Lieferung oder den Zeitraum der Leistungserbringung angeben. Bei einmaligen Lieferungen genügt ein konkretes Datum, bei Dauerleistungen ein Zeitraum (von-bis).

Die Formulierung "Leistungsdatum entspricht Rechnungsdatum" ist zulässig und weit verbreitet. Auch eine Monatsangabe wie "Oktober 2024" wird akzeptiert.

Der Leistungszeitpunkt ist eines der am häufigsten fehlenden Felder auf Rechnungen — und gleichzeitig einer der häufigsten Gründe für die Versagung des Vorsteuerabzugs.

Häufige Fehler

Leistungszeitpunkt fehlt komplett

Weder ein Liefer-/Leistungsdatum noch ein Leistungszeitraum ist angegeben.

Folge: Häufigster Grund für die Versagung des Vorsteuerabzugs bei Betriebsprüfungen.

Verwechslung mit Rechnungsdatum

Es wird angenommen, das Rechnungsdatum sei automatisch der Leistungszeitpunkt — ohne entsprechenden Hinweis.

Folge: Ohne explizite Angabe ist der Zeitpunkt formal nicht dokumentiert.

Korrekte Beispiele

  • Leistungsdatum: 15.03.2024
  • Leistungszeitraum: 01.01.2024 – 31.03.2024
  • Leistungsdatum entspricht Rechnungsdatum
  • Liefermonat: Oktober 2024

Fehlerhafte Beispiele

  • (kein Leistungszeitpunkt angegeben)
  • Zeitnah (zu unbestimmt)

Folgen bei fehlender Angabe

Der fehlende Leistungszeitpunkt ist der häufigste formale Mangel auf deutschen Rechnungen. Ohne diesen ist der Vorsteuerabzug gefährdet. Das Finanzamt kann den Abzug bei Betriebsprüfungen rückwirkend streichen — inklusive Nachzahlungszinsen.

Kleinbetragsrechnung (§33 UStDV)

Bei Rechnungen bis 250 Euro brutto ist diese Pflichtangabe nicht erforderlich.

Häufige Fragen

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