Vorsteuerabzug — Ratgeber & Fachwissen
Der **Vorsteuerabzug** ist eines der wichtigsten steuerlichen Instrumente für Unternehmen in Deutschland. Er ermöglicht es Ihnen, die auf Eingangsrechnungen gezahlte Umsatzsteuer vom Finanzamt zurückzufordern. Doch dieses Recht ist an strenge Voraussetzungen geknüpft: Nur wenn alle Pflichtangaben nach §14 UStG korrekt und vollständig vorliegen, wird der Abzug gewährt.
In der Praxis zeigt sich immer wieder, dass **fehlerhafte Eingangsrechnungen** erst bei einer Betriebsprüfung auffallen – oft Jahre nach der ursprünglichen Buchung. Die Folge: Nachzahlungen in erheblicher Höhe plus Zinsen. Unsere Artikel in dieser Kategorie zeigen Ihnen, welche typischen Fehler den Vorsteuerabzug gefährden, wie Sie bei einer Betriebsprüfung bestehen und welche Korrekturmöglichkeiten Ihnen offenstehen.
Erfahren Sie, wie Sie mit einer systematischen Rechnungsprüfung Ihre Vorsteuer dauerhaft absichern und finanzielle Risiken minimieren – idealerweise schon beim Rechnungseingang und nicht erst, wenn der Prüfer vor der Tür steht.
Alle Artikel zu Vorsteuerabzug
Vorsteuerabzug Voraussetzungen einfach erklärt: Erfahren Sie, welche Anforderungen Ihre Rechnungen erfüllen müssen und wie Sie Ihren Vorsteuerabzug zuverlässig sichern.
WeiterlesenBetriebsprüfung und fehlerhafte Rechnungen: Erfahren Sie, welche Rechnungsfehler den Vorsteuerabzug gefährden und wie Sie sich effektiv schützen.
WeiterlesenVerwandte Pflichtangaben
Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Rechnungsstellers — mindestens eine muss angegeben sein.
Der anzuwendende Steuersatz (19 % oder 7 %) muss korrekt angegeben und der Leistungsart zugeordnet sein.
Der auf das Entgelt entfallende Umsatzsteuerbetrag muss in Euro ausgewiesen und rechnerisch korrekt sein.
Das Entgelt (Nettobetrag) muss nach Steuersätzen aufgeschlüsselt ausgewiesen werden.
Der Gesamtbetrag (Brutto = Netto + Steuer) muss rechnerisch korrekt ausgewiesen sein.
Rechnungen fehlerfrei prüfen
RechnungsCheck prüft Ihre Eingangsrechnungen in Sekunden auf alle 14 Pflichtangaben nach §14 UStG.