Nr. 8§14 Abs. 4 Nr. 7 UStGKleinbetrag befreit

Nettobetrag

Das Entgelt (Nettobetrag) muss nach Steuersätzen aufgeschlüsselt ausgewiesen werden.

Was das Gesetz verlangt

Der Nettobetrag (Entgelt ohne Umsatzsteuer) muss auf der Rechnung ausgewiesen werden. Bei Rechnungen mit verschiedenen Steuersätzen (z. B. 7 % und 19 %) muss der Nettobetrag je Steuersatz separat aufgeführt werden.

Der Betrag muss in Euro angegeben werden oder eine eindeutige Währungsangabe enthalten.

Häufige Fehler

Nur Bruttobetrag ohne Netto-Ausweisung

Die Rechnung zeigt nur den Gesamtbetrag, ohne den Nettobetrag separat auszuweisen.

Folge: Die Aufteilung in Entgelt und Steuer ist nicht nachvollziehbar.

Keine Aufschlüsselung bei gemischten Steuersätzen

Positionen mit 7 % und 19 % werden nicht getrennt ausgewiesen.

Folge: Die korrekte Zuordnung der Steuerbeträge ist nicht möglich.

Korrekte Beispiele

  • Nettobetrag: 1.000,00 EUR
  • Summe netto 19 %: 800,00 EUR / Summe netto 7 %: 200,00 EUR

Fehlerhafte Beispiele

  • Gesamtbetrag: 1.190,00 EUR (nur Brutto, kein Netto)
  • Betrag: 1.000 (ohne Währungsangabe)

Folgen bei fehlender Angabe

Ohne ausgewiesenen Nettobetrag ist die rechnerische Nachvollziehbarkeit der Rechnung nicht gegeben. Der Vorsteuerabzug setzt voraus, dass Entgelt und Steuerbetrag getrennt erkennbar sind.

Kleinbetragsrechnung (§33 UStDV)

Bei Rechnungen bis 250 Euro brutto ist diese Pflichtangabe nicht erforderlich.

Häufige Fragen

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