Nr. 10§14 Abs. 4 Nr. 8 UStGKleinbetrag befreit

Steuerbetrag

Der auf das Entgelt entfallende Umsatzsteuerbetrag muss in Euro ausgewiesen und rechnerisch korrekt sein.

Was das Gesetz verlangt

Der auf das Entgelt entfallende Umsatzsteuerbetrag muss in Euro auf der Rechnung ausgewiesen werden. Er muss rechnerisch korrekt sein: Nettobetrag × Steuersatz = Steuerbetrag.

Bei verschiedenen Steuersätzen muss der Steuerbetrag je Steuersatz separat ausgewiesen werden. Rundungsdifferenzen bis 1 Cent sind akzeptabel.

Häufige Fehler

Rechnerisch falscher Steuerbetrag

Der ausgewiesene Steuerbetrag stimmt nicht mit Netto × Steuersatz überein.

Folge: Rechnerischer Fehler, Rechnung ist fehlerhaft.

Steuerbetrag nicht separat ausgewiesen

Nur der Bruttobetrag ist angegeben, ohne den Steuerbetrag gesondert auszuweisen.

Folge: Vorsteuerabzug wird verweigert.

Korrekte Beispiele

  • USt 19 %: 190,00 EUR
  • davon MwSt. 7 %: 14,00 EUR

Fehlerhafte Beispiele

  • inkl. 19 % MwSt. (Betrag nicht beziffert)
  • MwSt.: 191,00 EUR bei Netto 1.000,00 EUR (rechnerisch falsch)

Folgen bei fehlender Angabe

Ohne separat ausgewiesenen Steuerbetrag kann der Vorsteuerabzug nicht geltend gemacht werden. Der Betrag muss in Euro beziffert sein — ein bloßer Hinweis "inkl. MwSt." genügt nicht.

Kleinbetragsrechnung (§33 UStDV)

Bei Rechnungen bis 250 Euro brutto ist diese Pflichtangabe nicht erforderlich.

Häufige Fragen

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