Steuerbetrag
Der auf das Entgelt entfallende Umsatzsteuerbetrag muss in Euro ausgewiesen und rechnerisch korrekt sein.
Was das Gesetz verlangt
Der auf das Entgelt entfallende Umsatzsteuerbetrag muss in Euro auf der Rechnung ausgewiesen werden. Er muss rechnerisch korrekt sein: Nettobetrag × Steuersatz = Steuerbetrag.
Bei verschiedenen Steuersätzen muss der Steuerbetrag je Steuersatz separat ausgewiesen werden. Rundungsdifferenzen bis 1 Cent sind akzeptabel.
Häufige Fehler
Der ausgewiesene Steuerbetrag stimmt nicht mit Netto × Steuersatz überein.
Folge: Rechnerischer Fehler, Rechnung ist fehlerhaft.
Nur der Bruttobetrag ist angegeben, ohne den Steuerbetrag gesondert auszuweisen.
Folge: Vorsteuerabzug wird verweigert.
Korrekte Beispiele
- USt 19 %: 190,00 EUR
- davon MwSt. 7 %: 14,00 EUR
Fehlerhafte Beispiele
- inkl. 19 % MwSt. (Betrag nicht beziffert)
- MwSt.: 191,00 EUR bei Netto 1.000,00 EUR (rechnerisch falsch)
Folgen bei fehlender Angabe
Ohne separat ausgewiesenen Steuerbetrag kann der Vorsteuerabzug nicht geltend gemacht werden. Der Betrag muss in Euro beziffert sein — ein bloßer Hinweis "inkl. MwSt." genügt nicht.
Kleinbetragsrechnung (§33 UStDV)
Bei Rechnungen bis 250 Euro brutto ist diese Pflichtangabe nicht erforderlich.
Häufige Fragen
Weiterführende Artikel
Verwandte Pflichtangaben
Das Entgelt (Nettobetrag) muss nach Steuersätzen aufgeschlüsselt ausgewiesen werden.
Der anzuwendende Steuersatz (19 % oder 7 %) muss korrekt angegeben und der Leistungsart zugeordnet sein.
Der Gesamtbetrag (Brutto = Netto + Steuer) muss rechnerisch korrekt ausgewiesen sein.
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