Nr. 4§14 Abs. 4 Nr. 3 UStG

Rechnungsdatum

Das Ausstellungsdatum der Rechnung muss eindeutig erkennbar sein — es bestimmt u. a. den Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs.

Was das Gesetz verlangt

Jede Rechnung muss das Datum ihrer Ausstellung tragen. Das Rechnungsdatum muss eindeutig und konkret sein — eine bloße Monatsangabe wie "Februar 2024" genügt nicht.

Gängige akzeptierte Formate sind TT.MM.JJJJ (z. B. 15.03.2024) oder JJJJ-MM-TT (2024-03-15). Das Rechnungsdatum ist auch für die zeitliche Zuordnung des Vorsteuerabzugs relevant.

Häufige Fehler

Kein Datum auf der Rechnung

Das Rechnungsdatum fehlt vollständig.

Folge: Formaler Mangel, Vorsteuerabzug gefährdet.

Mehrdeutiges Datumsformat

Ein Format wie 03/04/24 ist mehrdeutig (3. April oder 4. März?).

Folge: Das Datum ist nicht eindeutig, Rechnung ist formal mangelhaft.

Korrekte Beispiele

  • Rechnungsdatum: 15.03.2024
  • Datum: 2024-03-15
  • München, den 15. März 2024

Fehlerhafte Beispiele

  • Februar 2024 (kein konkretes Datum)
  • 03/04/24 (mehrdeutig)

Folgen bei fehlender Angabe

Ohne Rechnungsdatum ist die Rechnung nicht ordnungsgemäß. Das Datum bestimmt zudem, in welchem Voranmeldungszeitraum der Vorsteuerabzug geltend gemacht werden kann. Ein fehlendes Datum führt zur Versagung des Abzugs.

Häufige Fragen

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