Nr. 1§14 Abs. 4 Nr. 1 UStG

Rechnungssteller (Name & Anschrift)

Vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmers — die Identität des Rechnungsausstellers muss zweifelsfrei erkennbar sein.

Was das Gesetz verlangt

Nach §14 Abs. 4 Nr. 1 UStG muss jede Rechnung den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers enthalten. Bei Einzelunternehmern ist der bürgerliche Name erforderlich, bei Gesellschaften der vollständige Firmenname inklusive Rechtsform (z. B. GmbH, AG, UG).

Die Anschrift muss die Straße, Hausnummer, Postleitzahl und den Ort umfassen. Ein reines Postfach reicht nach ständiger Rechtsprechung nicht aus — der BFH hat allerdings in seinem Urteil V R 25/15 vom 22.07.2015 die Anforderungen gelockert und akzeptiert auch eine Briefkastenanschrift, sofern der Unternehmer dort postalisch erreichbar ist.

Bei Konzernen und Unternehmensgruppen muss die exakte Gesellschaft genannt werden, die die Leistung erbracht hat — nicht nur der Konzernname.

Häufige Fehler

Nur Firmenname ohne Anschrift

Der Firmenname allein genügt nicht. Straße, PLZ und Ort müssen ebenfalls angegeben sein.

Folge: Vorsteuerabzug kann verweigert werden.

Veraltete oder falsche Adresse

Die Anschrift stimmt nicht mit dem tatsächlichen Sitz oder der postalischen Erreichbarkeit überein.

Folge: Das Finanzamt kann den Vorsteuerabzug bei Betriebsprüfung streichen.

Fehlende Rechtsform bei Gesellschaften

Bei einer GmbH oder UG fehlt die Angabe der Rechtsform im Firmennamen.

Folge: Die Identität des Rechnungsstellers ist nicht zweifelsfrei erkennbar.

Korrekte Beispiele

  • Mustermann IT Solutions GmbH, Hauptstraße 42, 80331 München
  • Max Mustermann, Berliner Allee 7, 40212 Düsseldorf
  • Digital Services UG (haftungsbeschränkt), Am Marktplatz 1, 50667 Köln

Fehlerhafte Beispiele

  • Mustermann GmbH (ohne Adresse)
  • Postfach 1234, 80001 München (nur Postfach)
  • Digital Group (ohne Rechtsform, ohne Anschrift)

Folgen bei fehlender Angabe

Fehlt der Name oder die Anschrift des Rechnungsstellers, ist die Rechnung formal nicht ordnungsgemäß. Das Finanzamt kann den Vorsteuerabzug verweigern, was einem direkten Verlust von 19 % des Rechnungsbetrags entspricht.

Bei einer Betriebsprüfung werden solche Mängel systematisch geprüft. Nachträgliche Korrekturen sind zwar möglich, verursachen aber erheblichen Aufwand und Zinsnachteile.

Häufige Fragen

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