Rechnungsempfänger (Name & Anschrift)
Vollständiger Name und Anschrift des Leistungsempfängers — muss mit dem tatsächlichen Empfänger der Leistung übereinstimmen.
Was das Gesetz verlangt
Der vollständige Name und die vollständige Anschrift des Leistungsempfängers müssen auf der Rechnung angegeben sein. Bei Unternehmen ist der Firmenname inklusive Rechtsform erforderlich, bei Privatpersonen der bürgerliche Name.
Besonders wichtig: Der angegebene Rechnungsempfänger muss der tatsächliche Empfänger der Leistung sein. Bei Konzernen muss die genaue Gesellschaft benannt werden, nicht nur der Konzernname.
Nur wenn der Rechnungsempfänger korrekt ist, kann der Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Stimmt der Name nicht überein, droht die Versagung.
Häufige Fehler
Bei Unternehmensgruppen wird nur der Konzernname angegeben, nicht die konkrete Tochtergesellschaft.
Folge: Zuordnung unklar, Vorsteuerabzug gefährdet.
Das Unternehmen wurde umbenannt, die Rechnung enthält aber noch den alten Namen.
Folge: Formaler Mangel, Korrektur erforderlich.
Korrekte Beispiele
- ABC Handel GmbH, Industriestraße 15, 70173 Stuttgart
- Frau Dr. Anna Müller, Gartenweg 3, 10115 Berlin
Fehlerhafte Beispiele
- ABC Gruppe (ohne genaue Gesellschaft)
- Herr Müller, Berlin (unvollständige Anschrift)
Folgen bei fehlender Angabe
Fehlt der Rechnungsempfänger oder ist er falsch angegeben, kann das Finanzamt den Vorsteuerabzug versagen. Der Leistungsempfänger muss eindeutig identifizierbar sein, damit die Zuordnung der Rechnung zweifelsfrei möglich ist.
Kleinbetragsrechnung (§33 UStDV)
Bei Rechnungen bis 250 Euro brutto ist diese Pflichtangabe nicht erforderlich.
Häufige Fragen
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Vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmers — die Identität des Rechnungsausstellers muss zweifelsfrei erkennbar sein.
Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Rechnungsstellers — mindestens eine muss angegeben sein.
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