Reverse-Charge-Verfahren
Beim Reverse-Charge-Verfahren (§13b UStG) schuldet nicht der Leistende, sondern der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer. Die Rechnung wird ohne Umsatzsteuer ausgestellt und muss einen Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft enthalten.
Erklärung
## Was ist das Reverse-Charge-Verfahren?
Das **Reverse-Charge-Verfahren** (Umkehrung der Steuerschuldnerschaft) ist eine Sonderregelung im Umsatzsteuerrecht nach **§13b UStG**. Dabei schuldet nicht der leistende Unternehmer, sondern der **Leistungsempfänger** die Umsatzsteuer gegenüber dem Finanzamt.
### Wann gilt Reverse-Charge?
Das Verfahren greift in bestimmten gesetzlich definierten Fällen:
- **Grenzüberschreitende Dienstleistungen** innerhalb der EU (B2B) - **Bauleistungen** an andere Bauunternehmer (§13b Abs. 2 Nr. 4 UStG) - **Lieferungen von Mobilfunkgeräten, Tablets und Edelmetallen** über bestimmten Schwellenwerten - **Gebäudereinigungsleistungen** an Gebäudereiniger - Leistungen ausländischer Unternehmer ohne inländische Betriebsstätte
### Anforderungen an die Rechnung
Eine Reverse-Charge-Rechnung unterscheidet sich von regulären Rechnungen:
- Die Rechnung wird **ohne Umsatzsteuer** (netto) ausgestellt - Ein **Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers** ist zwingend (z. B. „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gemäß §13b UStG") - Die **USt-IdNr. beider Parteien** muss angegeben sein
### Pflichten des Leistungsempfängers
Der Empfänger muss die Umsatzsteuer in seiner Umsatzsteuervoranmeldung deklarieren und abführen. Gleichzeitig kann er diese als **Vorsteuer** abziehen, sofern er vorsteuerabzugsberechtigt ist – ein wirtschaftlich neutraler Vorgang.
### Sinn und Zweck
Das Reverse-Charge-Verfahren dient der **Bekämpfung von Umsatzsteuerbetrug**, insbesondere bei grenzüberschreitenden Transaktionen, und vereinfacht die steuerliche Abwicklung für ausländische Leistende.
Bedeutung für die Rechnungsprüfung
Bei Reverse-Charge-Rechnungen gelten besondere Prüfkriterien: Es darf kein Steuerausweis erfolgen, dafür muss der Hinweis auf §13b UStG vorhanden sein. RechnungsCheck erkennt Reverse-Charge-Konstellationen und prüft, ob der Pflichthinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers korrekt angegeben ist.
Verwandte Pflichtangaben
Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Rechnungsstellers — mindestens eine muss angegeben sein.
Der anzuwendende Steuersatz (19 % oder 7 %) muss korrekt angegeben und der Leistungsart zugeordnet sein.
Der auf das Entgelt entfallende Umsatzsteuerbetrag muss in Euro ausgewiesen und rechnerisch korrekt sein.
Bei steuerfreien Leistungen muss der konkrete Befreiungsgrund auf der Rechnung genannt werden.
Weiterführende Artikel
Verwandte Begriffe
Rechnungen fehlerfrei prüfen
RechnungsCheck prüft Ihre Eingangsrechnungen in Sekunden auf alle 14 Pflichtangaben nach §14 UStG.