Reverse-Charge-Verfahren

Beim Reverse-Charge-Verfahren (§13b UStG) schuldet nicht der Leistende, sondern der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer. Die Rechnung wird ohne Umsatzsteuer ausgestellt und muss einen Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft enthalten.

Erklärung

## Was ist das Reverse-Charge-Verfahren?

Das **Reverse-Charge-Verfahren** (Umkehrung der Steuerschuldnerschaft) ist eine Sonderregelung im Umsatzsteuerrecht nach **§13b UStG**. Dabei schuldet nicht der leistende Unternehmer, sondern der **Leistungsempfänger** die Umsatzsteuer gegenüber dem Finanzamt.

### Wann gilt Reverse-Charge?

Das Verfahren greift in bestimmten gesetzlich definierten Fällen:

- **Grenzüberschreitende Dienstleistungen** innerhalb der EU (B2B) - **Bauleistungen** an andere Bauunternehmer (§13b Abs. 2 Nr. 4 UStG) - **Lieferungen von Mobilfunkgeräten, Tablets und Edelmetallen** über bestimmten Schwellenwerten - **Gebäudereinigungsleistungen** an Gebäudereiniger - Leistungen ausländischer Unternehmer ohne inländische Betriebsstätte

### Anforderungen an die Rechnung

Eine Reverse-Charge-Rechnung unterscheidet sich von regulären Rechnungen:

- Die Rechnung wird **ohne Umsatzsteuer** (netto) ausgestellt - Ein **Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers** ist zwingend (z. B. „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gemäß §13b UStG") - Die **USt-IdNr. beider Parteien** muss angegeben sein

### Pflichten des Leistungsempfängers

Der Empfänger muss die Umsatzsteuer in seiner Umsatzsteuervoranmeldung deklarieren und abführen. Gleichzeitig kann er diese als **Vorsteuer** abziehen, sofern er vorsteuerabzugsberechtigt ist – ein wirtschaftlich neutraler Vorgang.

### Sinn und Zweck

Das Reverse-Charge-Verfahren dient der **Bekämpfung von Umsatzsteuerbetrug**, insbesondere bei grenzüberschreitenden Transaktionen, und vereinfacht die steuerliche Abwicklung für ausländische Leistende.

Bedeutung für die Rechnungsprüfung

Bei Reverse-Charge-Rechnungen gelten besondere Prüfkriterien: Es darf kein Steuerausweis erfolgen, dafür muss der Hinweis auf §13b UStG vorhanden sein. RechnungsCheck erkennt Reverse-Charge-Konstellationen und prüft, ob der Pflichthinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers korrekt angegeben ist.

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