Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers
Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bedeutet, dass nicht der Leistende, sondern der Empfänger die Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen muss. Geregelt in §13b UStG, bekannt als Reverse-Charge-Verfahren.
Erklärung
## Was bedeutet Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers?
Die **Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers** ist ein umsatzsteuerliches Verfahren nach **§13b UStG**, bei dem die Pflicht zur Abführung der Umsatzsteuer vom leistenden Unternehmer auf den **Empfänger der Leistung** übergeht. International ist dieses Prinzip als Reverse-Charge-Verfahren bekannt.
### Anwendungsfälle
Die Umkehr der Steuerschuldnerschaft greift in folgenden Konstellationen:
- **Leistungen ausländischer Unternehmer** an inländische Unternehmen (§13b Abs. 1 UStG) - **Werklieferungen und sonstige Leistungen** eines im Ausland ansässigen Unternehmers (§13b Abs. 2 Nr. 1 UStG) - **Bauleistungen** an Bauunternehmer (§13b Abs. 2 Nr. 4 UStG) - **Gebäudereinigung** an Gebäudereinigungsunternehmen (§13b Abs. 2 Nr. 8 UStG) - **Lieferung von Gold, Schrott und bestimmten Metallen**
### Pflichthinweis auf der Rechnung
Der leistende Unternehmer muss auf der Rechnung **zwingend** auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hinweisen, z. B.:
> „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gemäß §13b UStG"
Die Rechnung wird **ohne Umsatzsteuer** ausgestellt. Ein fehlerhafter Steuerausweis kann zu einer unberechtigten Steuerschuld nach §14c UStG führen.
### Pflichten des Empfängers
Der Leistungsempfänger muss:
1. Die Umsatzsteuer in seiner **Umsatzsteuervoranmeldung** deklarieren 2. Den Betrag als Vorsteuer geltend machen (bei Vorsteuerabzugsberechtigung) 3. Die Rechnung auf Korrektheit prüfen
### Wirtschaftliche Auswirkung
Für vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen ist das Verfahren wirtschaftlich neutral, da sich Steuerschuld und Vorsteuerabzug aufheben.
Bedeutung für die Rechnungsprüfung
Bei der Rechnungsprüfung ist der korrekte Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers entscheidend. Fehlt dieser Hinweis auf einer §13b-Rechnung, kann dies steuerliche Konsequenzen haben. RechnungsCheck identifiziert Reverse-Charge-Rechnungen und prüft, ob der Pflichthinweis vorhanden ist.
Verwandte Pflichtangaben
Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Rechnungsstellers — mindestens eine muss angegeben sein.
Bei steuerfreien Leistungen muss der konkrete Befreiungsgrund auf der Rechnung genannt werden.
Der anzuwendende Steuersatz (19 % oder 7 %) muss korrekt angegeben und der Leistungsart zugeordnet sein.
Der auf das Entgelt entfallende Umsatzsteuerbetrag muss in Euro ausgewiesen und rechnerisch korrekt sein.
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