Innergemeinschaftliche Lieferung
Eine innergemeinschaftliche Lieferung ist eine Warenlieferung von einem EU-Mitgliedstaat in einen anderen an einen Unternehmer. Sie ist unter bestimmten Voraussetzungen nach §4 Nr. 1b UStG umsatzsteuerfrei.
Erklärung
## Was ist eine innergemeinschaftliche Lieferung?
Eine **innergemeinschaftliche Lieferung** liegt vor, wenn ein Unternehmer eine Ware von Deutschland in einen anderen **EU-Mitgliedstaat** an einen dort ansässigen Unternehmer liefert, der den Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt. Diese Lieferung ist nach **§4 Nr. 1b UStG** i. V. m. **§6a UStG** von der Umsatzsteuer befreit.
### Voraussetzungen für die Steuerbefreiung
Damit die Steuerbefreiung greift, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Der Gegenstand gelangt **physisch in einen anderen EU-Mitgliedstaat** - Der Erwerber ist ein **Unternehmer** oder eine juristische Person mit USt-IdNr. - Der Erwerber versteuert den **innergemeinschaftlichen Erwerb** in seinem Land - Der Lieferer kann den **Nachweis der Beförderung** erbringen
### Nachweispflichten
Der liefernde Unternehmer muss die Steuerbefreiung nachweisen durch:
- **Gelangensbestätigung** des Empfängers (bevorzugtes Mittel) - Alternativ: Frachtbriefe (CMR), Spediteursbescheinigung, Versendungsbelege - **Buchmäßiger Nachweis**: USt-IdNr. des Erwerbers, Bestimmungsort, Menge und Art der Ware
### Rechnungsanforderungen
Die Rechnung für eine innergemeinschaftliche Lieferung muss:
- **Ohne Umsatzsteuer** ausgestellt werden - Die **USt-IdNr. beider Parteien** enthalten - Einen **Hinweis auf die Steuerbefreiung** tragen (z. B. „Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung gem. §4 Nr. 1b UStG")
### Zusammenfassende Meldung
Innergemeinschaftliche Lieferungen müssen in der **Zusammenfassenden Meldung (ZM)** an das BZSt gemeldet werden – monatlich oder quartalsweise.
Bedeutung für die Rechnungsprüfung
Bei Rechnungen für innergemeinschaftliche Lieferungen prüft RechnungsCheck, ob die USt-IdNr. beider Parteien vorhanden ist und der Hinweis auf die Steuerbefreiung korrekt angegeben wurde. Fehlen diese Angaben, gefährdet das die Steuerbefreiung für den Lieferanten und kann zu Nachzahlungen führen.
Verwandte Pflichtangaben
Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Rechnungsstellers — mindestens eine muss angegeben sein.
Bei steuerfreien Leistungen muss der konkrete Befreiungsgrund auf der Rechnung genannt werden.
Vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmers — die Identität des Rechnungsausstellers muss zweifelsfrei erkennbar sein.
Vollständiger Name und Anschrift des Leistungsempfängers — muss mit dem tatsächlichen Empfänger der Leistung übereinstimmen.
Weiterführende Artikel
Verwandte Begriffe
Rechnungen fehlerfrei prüfen
RechnungsCheck prüft Ihre Eingangsrechnungen in Sekunden auf alle 14 Pflichtangaben nach §14 UStG.