§33 UStDV
§33 UStDV (Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung) regelt die vereinfachten Pflichtangaben für Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro brutto. Steuernummer, Empfängerangaben und separate Steuerausweisung entfallen.
Erklärung
## Was regelt §33 UStDV?
**§33 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV)** definiert die Erleichterungen für sogenannte Kleinbetragsrechnungen. Rechnungen, deren Gesamtbetrag **250 Euro brutto** nicht übersteigt, dürfen mit reduzierten Pflichtangaben ausgestellt werden.
### Gesetzlicher Wortlaut (vereinfacht)
Nach §33 UStDV muss eine Kleinbetragsrechnung mindestens enthalten:
1. Den **vollständigen Namen und die Anschrift** des leistenden Unternehmers 2. Das **Ausstellungsdatum** 3. Die **Menge und die Art** der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung 4. Das **Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag** in einer Summe 5. Den **anzuwendenden Steuersatz** oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf
### Historische Entwicklung
Die Grenze für Kleinbetragsrechnungen wurde mehrfach angehoben:
- Bis 2006: **100 Euro** - 2007–2016: **150 Euro** - Seit 2017: **250 Euro**
### Abgrenzung zur regulären Rechnung
Im Vergleich zu den vollständigen Pflichtangaben nach §14 Abs. 4 UStG entfallen bei Kleinbetragsrechnungen:
- Angaben zum **Rechnungsempfänger** - **Steuernummer / USt-IdNr.** des Ausstellers - Fortlaufende **Rechnungsnummer** - Gesonderter Ausweis des **Nettobetrags** - Angabe des **Leistungszeitpunkts** (wenn identisch mit Ausstellungsdatum)
### Praxisrelevanz
§33 UStDV ist im Geschäftsalltag hochrelevant: Kassenbons, Tankquittungen und viele Bewirtungsbelege fallen unter diese Regelung. Unternehmen müssen wissen, dass auch diese vereinfachten Rechnungen **alle nach §33 UStDV geforderten Angaben** enthalten müssen, um den Vorsteuerabzug zu ermöglichen.
Bedeutung für die Rechnungsprüfung
Bei der automatischen Rechnungsprüfung muss §33 UStDV berücksichtigt werden: Liegt der Bruttobetrag unter 250 €, gelten andere Prüfmaßstäbe. RechnungsCheck erkennt Kleinbetragsrechnungen anhand des Gesamtbetrags und wendet die vereinfachten Kriterien nach §33 UStDV an, um Fehlalarme zu vermeiden.
Verwandte Pflichtangaben
Vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmers — die Identität des Rechnungsausstellers muss zweifelsfrei erkennbar sein.
Der anzuwendende Steuersatz (19 % oder 7 %) muss korrekt angegeben und der Leistungsart zugeordnet sein.
Der Gesamtbetrag (Brutto = Netto + Steuer) muss rechnerisch korrekt ausgewiesen sein.
Art und Umfang der Lieferung oder Leistung müssen so konkret beschrieben sein, dass die Leistung eindeutig identifizierbar ist.
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