Kleinbetragsrechnungen — Ratgeber & Fachwissen
**Kleinbetragsrechnungen** und Rechnungen von Kleinunternehmern unterliegen vereinfachten Regeln – doch gerade diese Sonderfälle sorgen in der Praxis häufig für Unsicherheit. Bei Rechnungen bis 250 Euro brutto (Kleinbetragsrechnungen nach §33 UStDV) entfallen einige der sonst obligatorischen Pflichtangaben. Und Kleinunternehmer nach §19 UStG dürfen überhaupt keine Umsatzsteuer ausweisen.
Doch welche Angaben dürfen bei einer Kleinbetragsrechnung tatsächlich fehlen? Und was passiert, wenn ein Kleinunternehmer versehentlich Umsatzsteuer auf seiner Rechnung ausweist? Die Antworten auf diese Fragen sind entscheidend – sowohl für den Rechnungssteller als auch für den Empfänger, der die Rechnung als Betriebsausgabe geltend machen möchte.
In dieser Kategorie klären wir die **Besonderheiten und Fallstricke** rund um Kleinbetragsrechnungen und die Kleinunternehmerregelung. Sie erfahren, welche vereinfachten Anforderungen gelten, wie Sie solche Rechnungen korrekt prüfen und wann trotz Vereinfachung ein genauer Blick erforderlich ist.
Alle Artikel zu Kleinbetragsrechnungen
Verwandte Pflichtangaben
Vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmers — die Identität des Rechnungsausstellers muss zweifelsfrei erkennbar sein.
Art und Umfang der Lieferung oder Leistung müssen so konkret beschrieben sein, dass die Leistung eindeutig identifizierbar ist.
Der anzuwendende Steuersatz (19 % oder 7 %) muss korrekt angegeben und der Leistungsart zugeordnet sein.
Der Gesamtbetrag (Brutto = Netto + Steuer) muss rechnerisch korrekt ausgewiesen sein.
Bei steuerfreien Leistungen muss der konkrete Befreiungsgrund auf der Rechnung genannt werden.
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