Rechnung ohne Leistungsdatum: gültig?
Ist eine Rechnung ohne Leistungsdatum gültig? Was §14 Abs. 4 Nr. 6 UStG verlangt, wann das Rechnungsdatum reicht und wie Sie den Vorsteuerabzug retten.
RechnungsCheck Team
20. April 2026
Kurzantwort: Ist eine Rechnung ohne Leistungsdatum gültig?
Nein — eine Rechnung ohne Leistungsdatum ist nach §14 Abs. 4 Nr. 6 UStG nicht ordnungsgemäß. Das Leistungsdatum (oder der Leistungszeitraum) gehört zu den Kern-Pflichtangaben und ist Voraussetzung für den Vorsteuerabzug. Ohne diese Angabe darf das Finanzamt den Abzug versagen.
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Was das Gesetz verlangt
§14 Abs. 4 Nr. 6 UStG schreibt vor: Jede Rechnung muss den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung enthalten. Bei Dauerleistungen genügt der Leistungszeitraum. In der Praxis ist das einer der am häufigsten fehlenden Pflichtangaben — gerade bei automatisch erzeugten Rechnungen oder bei Freelancer-Rechnungen.
Wichtig: Auch wenn Lieferung und Rechnungsstellung am selben Tag erfolgen, muss das auf der Rechnung kenntlich gemacht werden. Der Hinweis „Rechnungsdatum = Leistungsdatum" ist nach Verwaltungsauffassung zulässig — eine reine Datumsangabe oben rechts ohne Bezug genügt nicht.
Folgen bei fehlendem Leistungsdatum
Fehlt das Leistungsdatum, droht der Verlust des Vorsteuerabzugs nach §15 Abs. 1 UStG. Bei einer Rechnung über 10.000 Euro netto mit 19 % Umsatzsteuer entspricht das einem Schaden von 1.900 Euro — pro Rechnung. Bei einer Betriebsprüfung können sich solche Beträge schnell summieren.
Die Finanzverwaltung und der Bundesfinanzhof haben mehrfach klargestellt, dass die Angabe des Leistungszeitpunkts zu den unverzichtbaren Pflichtangaben gehört.
Sonderfälle
- Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro brutto (§33 UStDV): Die Angabe des Leistungszeitpunkts ist nicht zwingend erforderlich.
- Anzahlungsrechnungen: Hier muss statt des Leistungsdatums der Zeitpunkt der Vereinnahmung angegeben werden, sofern dieser feststeht.
- Dauerleistungen (z. B. Mieten, Wartungsverträge): Es genügt der Leistungszeitraum.
Was tun, wenn das Leistungsdatum fehlt?
- Rechnung nicht buchen — bzw. zumindest die Vorsteuer nicht ziehen, bis die Korrektur vorliegt.
- Berichtigte Rechnung anfordern — der Aussteller ist nach §14 Abs. 2 UStG verpflichtet, eine ordnungsgemäße Rechnung auszustellen.
- Korrektur nach §31 Abs. 5 UStDV — die berichtigte Rechnung wirkt rückwirkend auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnungsstellung.
- Dokumentation — Korrespondenz schriftlich festhalten, damit Sie bei einer Betriebsprüfung nachweisen können, dass Sie um eine ordnungsgemäße Rechnung bemüht waren.
Praxistipp: Automatische Prüfung
Das fehlende Leistungsdatum ist statistisch einer der häufigsten Mängel auf Eingangsrechnungen — und wird oft erst Jahre später bei einer Betriebsprüfung entdeckt. Mit RechnungsCheck prüfen Sie jede Eingangsrechnung in Sekunden auf alle 14 Pflichtangaben nach §14 UStG, inklusive Leistungsdatum.
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