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Rechnung ohne Leistungsdatum: gültig?

Ist eine Rechnung ohne Leistungsdatum gültig? Was §14 Abs. 4 Nr. 6 UStG verlangt, wann das Rechnungsdatum reicht und wie Sie den Vorsteuerabzug retten.

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RechnungsCheck Team

20. April 2026

Rechnung ohne Leistungsdatum: gültig?

Kurzantwort: Ist eine Rechnung ohne Leistungsdatum gültig?

Nein — eine Rechnung ohne Leistungsdatum ist nach §14 Abs. 4 Nr. 6 UStG nicht ordnungsgemäß. Das Leistungsdatum (oder der Leistungszeitraum) gehört zu den Kern-Pflichtangaben und ist Voraussetzung für den Vorsteuerabzug. Ohne diese Angabe darf das Finanzamt den Abzug versagen.

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Was das Gesetz verlangt

§14 Abs. 4 Nr. 6 UStG schreibt vor: Jede Rechnung muss den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung enthalten. Bei Dauerleistungen genügt der Leistungszeitraum. In der Praxis ist das einer der am häufigsten fehlenden Pflichtangaben — gerade bei automatisch erzeugten Rechnungen oder bei Freelancer-Rechnungen.

Wichtig: Auch wenn Lieferung und Rechnungsstellung am selben Tag erfolgen, muss das auf der Rechnung kenntlich gemacht werden. Der Hinweis „Rechnungsdatum = Leistungsdatum" ist nach Verwaltungsauffassung zulässig — eine reine Datumsangabe oben rechts ohne Bezug genügt nicht.

Folgen bei fehlendem Leistungsdatum

Fehlt das Leistungsdatum, droht der Verlust des Vorsteuerabzugs nach §15 Abs. 1 UStG. Bei einer Rechnung über 10.000 Euro netto mit 19 % Umsatzsteuer entspricht das einem Schaden von 1.900 Euro — pro Rechnung. Bei einer Betriebsprüfung können sich solche Beträge schnell summieren.

Die Finanzverwaltung und der Bundesfinanzhof haben mehrfach klargestellt, dass die Angabe des Leistungszeitpunkts zu den unverzichtbaren Pflichtangaben gehört.

Sonderfälle

  • Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro brutto (§33 UStDV): Die Angabe des Leistungszeitpunkts ist nicht zwingend erforderlich.
  • Anzahlungsrechnungen: Hier muss statt des Leistungsdatums der Zeitpunkt der Vereinnahmung angegeben werden, sofern dieser feststeht.
  • Dauerleistungen (z. B. Mieten, Wartungsverträge): Es genügt der Leistungszeitraum.

Was tun, wenn das Leistungsdatum fehlt?

  1. Rechnung nicht buchen — bzw. zumindest die Vorsteuer nicht ziehen, bis die Korrektur vorliegt.
  2. Berichtigte Rechnung anfordern — der Aussteller ist nach §14 Abs. 2 UStG verpflichtet, eine ordnungsgemäße Rechnung auszustellen.
  3. Korrektur nach §31 Abs. 5 UStDV — die berichtigte Rechnung wirkt rückwirkend auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnungsstellung.
  4. Dokumentation — Korrespondenz schriftlich festhalten, damit Sie bei einer Betriebsprüfung nachweisen können, dass Sie um eine ordnungsgemäße Rechnung bemüht waren.

Praxistipp: Automatische Prüfung

Das fehlende Leistungsdatum ist statistisch einer der häufigsten Mängel auf Eingangsrechnungen — und wird oft erst Jahre später bei einer Betriebsprüfung entdeckt. Mit RechnungsCheck prüfen Sie jede Eingangsrechnung in Sekunden auf alle 14 Pflichtangaben nach §14 UStG, inklusive Leistungsdatum.

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