Nr. 13§14 Abs. 4 Nr. 9 UStG i.V.m. §14b Abs. 1 Satz 5 UStGBedingt

Aufbewahrungshinweis

Bei bestimmten Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken an Privatpersonen ist ein Aufbewahrungshinweis erforderlich.

Was das Gesetz verlangt

Bei Leistungen an Privatpersonen im Zusammenhang mit Grundstücken (z. B. Bauleistungen, Gartenarbeiten, Reinigungsleistungen an Gebäuden) muss die Rechnung einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht enthalten.

Der Hinweistext lautet typischerweise: "Der Rechnungsempfänger ist verpflichtet, diese Rechnung mindestens 2 Jahre aufzubewahren."

Bei B2B-Rechnungen ist dieser Hinweis nicht zwingend erforderlich, aber empfohlen.

Bedingte Pflichtangabe

Nur bei Leistungen an Privatpersonen im Zusammenhang mit Grundstücken (Bauleistungen, Gartenarbeiten, Gebäudereinigung).

Häufige Fehler

Fehlender Hinweis bei grundstücksbezogenen Leistungen an Privatpersonen

Bei Bauleistungen an private Auftraggeber fehlt der Aufbewahrungshinweis.

Folge: Ordnungswidrigkeit gemäß §26a UStG möglich.

Korrekte Beispiele

  • Hinweis: Der Rechnungsempfänger ist verpflichtet, diese Rechnung mindestens 2 Jahre aufzubewahren.
  • (Bei B2B-Rechnungen: Hinweis nicht erforderlich)

Fehlerhafte Beispiele

  • (Fehlender Hinweis bei Bauleistung an Privatperson)

Folgen bei fehlender Angabe

Das Fehlen des Aufbewahrungshinweises kann eine Ordnungswidrigkeit darstellen (§26a UStG). Der Vorsteuerabzug des Empfängers ist dadurch aber in der Regel nicht gefährdet, da es sich um einen Hinweis an den Empfänger handelt.

Häufige Fragen

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