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Rechnung falsch ausgestellt: was tun?

Rechnung falsch ausgestellt? So fordern Sie eine Korrektur an, sichern den Vorsteuerabzug und vermeiden Stress bei der Betriebsprüfung.

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RechnungsCheck Team

26. April 2026

Rechnung falsch ausgestellt: was tun?

Kurzantwort: Rechnung falsch ausgestellt — was tun?

Bei einer falsch ausgestellten Rechnung gilt: Korrektur anfordern, nicht eigenmächtig korrigieren und den Vorsteuerabzug erst nach Berichtigung ziehen. Die Rechnungskorrektur nach §31 Abs. 5 UStDV wirkt rückwirkend auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnungsstellung — der Vorsteuerabzug bleibt damit gesichert.

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Was zählt als „falsch ausgestellt"?

Typische Fehler auf Eingangsrechnungen:

  • Fehlende Pflichtangabe nach §14 UStG (Steuernummer, Leistungsdatum, Rechnungsnummer …)
  • Falscher Steuersatz (z. B. 19 % statt 7 %)
  • Falscher Rechnungsempfänger oder unvollständige Anschrift
  • Mathematischer Fehler (Netto + USt ≠ Brutto)
  • Zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer (§14c UStG)
  • Fehlender Hinweis auf Reverse-Charge oder Steuerbefreiung

So fordern Sie die Korrektur an

  1. Schriftliche Reklamation beim Aussteller — am besten per E-Mail mit eindeutiger Bezeichnung der ursprünglichen Rechnung.
  2. Konkret benennen, was falsch ist und welche Angabe ergänzt oder korrigiert werden soll.
  3. Frist setzen — typischerweise 14 Tage.
  4. Zahlung zurückhalten, solange die Korrektur nicht vorliegt — andernfalls verlieren Sie ein wirksames Druckmittel.
  5. Berichtigte Rechnung dokumentieren: Original + Korrektur gemeinsam aufbewahren (gesetzliche Aufbewahrungsfristen beachten).

Rückwirkende Korrektur (§31 Abs. 5 UStDV)

Eine Rechnungsberichtigung wirkt nach §31 Abs. 5 UStDV auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnungsstellung zurück — vorausgesetzt, das Korrekturdokument bezieht sich eindeutig auf die ursprüngliche Rechnung. Diese Rückwirkung ist entscheidend: ohne sie wäre der Vorsteuerabzug nur ab dem Korrekturzeitpunkt möglich.

Sonderfall §14c UStG: zu hoch ausgewiesene Steuer

Weist der Aussteller eine zu hohe Umsatzsteuer aus (Steuersatz oder Betrag), schuldet er den Mehrbetrag dem Finanzamt. Sie als Empfänger dürfen aber nur die gesetzlich geschuldete Vorsteuer ziehen — nicht den überhöhten Betrag. Lassen Sie die Rechnung korrigieren, bevor Sie sie buchen.

Was Sie nicht tun sollten

  • Keine eigenmächtigen Änderungen auf der Rechnung — das macht sie nicht gültig und kann als Urkundenfälschung gelten.
  • Keine Buchung der Vorsteuer aus offensichtlich fehlerhaften Rechnungen.
  • Keine Aufrechnung mit fehlerhaften Rechnungen — der Anspruch auf eine ordnungsgemäße Rechnung bleibt.

Praxistipp: Vorprüfung beim Eingang

Die effizienteste Strategie: Fehler erkennen, bevor die Rechnung gebucht wird. Mit RechnungsCheck prüfen Sie jede Eingangsrechnung in Sekunden auf alle 14 Pflichtangaben und mathematische Konsistenz.

Mehr lesen: Eingangsrechnungen prüfen: Checkliste · Betriebsprüfung: typische Rechnungsfehler · Vorsteuerabzug sichern

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